Anklage erhebung
Verfasst: 5. August 2005, 11:58
Hier Leute
Das kan heute.. Das untere ist der § der bei mir steht.. voll lol
Ich hatte ein Führerschein dabei und alles.
Er befuhr am Tatag gegen 12:30 mit einem fahrererlaubnispflichtigen Leichtkraftrad der Marke Yamaha (Kennzeichen
: ST-TD 15) u.a. die Taubenstraße. An dem Krad wurde Zylinder und Zylinderkopf ausgetauscht.
Durch die bauliche Veränderung erreichte das Mofa eine höhrer Geschwindigkeit als 25 km/h
und war damit fahrererlaubnispflichtig. Zum Führen des Kraftfahrzeuges war er daher nicht berechtigt, da er keine Fahrererlaubnis besaß.
§ 21 Abs. 1 Nr.1 StVG; § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; § 121 Abs. 2 GVG; Art. 20 Abs. 3 GG
Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte. (BGHSt)
Erst Leichtkraftrad, dann Krad, dann mofa was nur 25 fahren darf..
Das kan heute.. Das untere ist der § der bei mir steht.. voll lol
Ich hatte ein Führerschein dabei und alles.
Er befuhr am Tatag gegen 12:30 mit einem fahrererlaubnispflichtigen Leichtkraftrad der Marke Yamaha (Kennzeichen
: ST-TD 15) u.a. die Taubenstraße. An dem Krad wurde Zylinder und Zylinderkopf ausgetauscht.
Durch die bauliche Veränderung erreichte das Mofa eine höhrer Geschwindigkeit als 25 km/h
und war damit fahrererlaubnispflichtig. Zum Führen des Kraftfahrzeuges war er daher nicht berechtigt, da er keine Fahrererlaubnis besaß.
§ 21 Abs. 1 Nr.1 StVG; § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; § 121 Abs. 2 GVG; Art. 20 Abs. 3 GG
Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte. (BGHSt)
Erst Leichtkraftrad, dann Krad, dann mofa was nur 25 fahren darf..